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Artikel 5 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 5

Ist ein deutscher Staatsangehöriger nach dem 26. Juli 1955 und vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages verstorben, so gilt das Recht auf Übertragung, das ihm gemäß Artikel 1 zustände, wenn er noch lebte, als zu seinem Nachlaß gehörend. Das Recht ist in der Verlassenschaftsabhandlung (Nachtragsabhandlung) nach den Vermögensgegenständen zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen sind; Artikel 4 lit. c gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043415

alte Dokumentnummer

N3195844160J

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