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Artikel 53 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 53

(1) Die öffentlichen Verwalter der in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunternehmungen werden unverzüglich den Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen Listen der von ihnen verwalteten Versicherungsverträge übermitteln.

(2) Die deutschen Versicherungsunternehmungen haben ihre Ansprüche wegen Zurverfügungstellung von Vermögenswerten (Artikel 50, 51 und 52 Abs. 3) bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden und zu belegen. Das Nähere über Form und Inhalt einer wirksamen Anmeldung und über die erforderlichen Belege bestimmt ein mit der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde abzustimmendes Rundschreiben der zuständigen deutschen Versicherungsaufsichtsbehörden an die deutschen Versicherungsunternehmungen.

(3) Kommt eine Einigung über gemäß Abs. 2 angemeldete Ansprüche nicht zustande, so kann bei sonstigem Ausschluß innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages der Schlichtungsausschuß angerufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043463

alte Dokumentnummer

N3195844208J

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