vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 48 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 48

Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. b) angeführten Versicherungsverträgen können nur geltend gemacht werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 1956, jedoch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages angemeldet worden sind. Das Nähere bestimmt ein Aufruf, dessen Form und Inhalt im Einvernehmen zwischen der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen der Bundesrepublik Deutschland festgelegt wird. Dieser Aufruf ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland“ zu veröffentlichen. Die Anmeldepflicht entfällt bei Versicherungsverträgen, für die nach dem 8. Mai 1945 von der deutschen Versicherungsunternehmung eine Leistung erbracht oder an sie eine Prämie entrichtet worden ist.

Schlagworte

Versicherungswesen

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043458

alte Dokumentnummer

N3195844203J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte