Artikel 48
Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. b) angeführten Versicherungsverträgen können nur geltend gemacht werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 1956, jedoch spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages angemeldet worden sind. Das Nähere bestimmt ein Aufruf, dessen Form und Inhalt im Einvernehmen zwischen der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde und dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen der Bundesrepublik Deutschland festgelegt wird. Dieser Aufruf ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland“ zu veröffentlichen. Die Anmeldepflicht entfällt bei Versicherungsverträgen, für die nach dem 8. Mai 1945 von der deutschen Versicherungsunternehmung eine Leistung erbracht oder an sie eine Prämie entrichtet worden ist.
Schlagworte
Versicherungswesen
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043458
alte Dokumentnummer
N3195844203J
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