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Artikel 46 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 46

Durch die Bestimmungen der Artikel 47 bis 50 werden folgende Versicherungsbestände deutscher Versicherungsunternehmungen geregelt:

  1. a) Versicherungsverträge, die von den öffentlichen Verwaltern der in Anlage 1 verzeichneten deutschen Versicherungsunternehmungen zum Stichtag 1. Jänner 1956 verwaltet oder seit diesem Zeitpunkt neu abgeschlossen worden sind;
  2. b) in der Lebensversicherung zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Verträge, bei denen der Versicherungsnehmer (bei Gruppenversicherungsverträgen der Begünstigte, der ein Recht aus dem Vertrag erworben hat), sowohl bei Vertragsabschluß als auch am 1. Jänner 1956 seinen Wohnsitz in Österreich gehabt hat, soweit solche Verträge nicht unter lit. a) fallen. Für den Stichtag 1. Jänner 1956 ist nach Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers der Wohnsitz des Begünstigten maßgebend. Es wird vermutet, daß der im Versicherungsvertrag angegebene Wohnort der Wohnsitz des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluß war.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043456

alte Dokumentnummer

N3195844201J

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