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Artikel 33 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 33

Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten als geregelt, wenn die Wertpapierart nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Wertpapierbereinigung aufgerufen wurde und entweder

  1. a) das Recht im Bereinigungsverfahren anerkannt ist oder wird oder
  2. b) Ansprüche aus einem in Kraft gebliebenen Wertpapier nach den einschlägigen Bestimmungen geltend gemacht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043443

alte Dokumentnummer

N3195844188J

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