Artikel 33
Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten als geregelt, wenn die Wertpapierart nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Wertpapierbereinigung aufgerufen wurde und entweder
- a) das Recht im Bereinigungsverfahren anerkannt ist oder wird oder
- b) Ansprüche aus einem in Kraft gebliebenen Wertpapier nach den einschlägigen Bestimmungen geltend gemacht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043443
alte Dokumentnummer
N3195844188J
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