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Artikel 102 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 102

Anträge auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß sind bei der Geschäftsstelle in drei Ausfertigungen für die Geschäftsstelle und die Vorsitzenden und in je einer weiteren Ausfertigung für jeden Antragsgegner einzureichen. Die Geschäftsstelle hat jedem Antragsgegner eine Ausfertigung zu eigenen Handen zuzustellen und den beiden Vorsitzenden je eine Ausfertigung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043512

alte Dokumentnummer

N3195844257J

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