Artikel 102
Anträge auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß sind bei der Geschäftsstelle in drei Ausfertigungen für die Geschäftsstelle und die Vorsitzenden und in je einer weiteren Ausfertigung für jeden Antragsgegner einzureichen. Die Geschäftsstelle hat jedem Antragsgegner eine Ausfertigung zu eigenen Handen zuzustellen und den beiden Vorsitzenden je eine Ausfertigung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043512
alte Dokumentnummer
N3195844257J
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