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Artikel 30 Europäische Zahlungsunion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1957

Artikel 30

ÄNDERUNG VON BESTIMMUNGEN

a) Artikel 11 und Artikel 26 lit. a können durch Beschluß der Organisation geändert werden.

b) Artikel 10 kann mit Ausnahme der lit. a und b von der Organisation im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Beschluß geändert werden.

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