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Artikel 25 Europäische Zahlungsunion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1957

Artikel 25

KONTEN

a) Die Konten der Union werden von den Agenten geführt, der jedes Jahr eine Bilanz und eine Einahmen- und Ausgabenrechnung aufstellt und dem Direktorium vorlegt.

b) Die Konten und die Bilanz werden von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft, die der Rat ernennt und die ihm Bericht zu erstatten haben.

c) Die Bilanz und die Einahmen- und Ausgabenrechnung werden dem Rat durch das Direktorium zur Genehmigung vorgelegt.

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