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Artikel 18 Europäische Zahlungsunion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1957

TEIL III

VERWALTUNG UND FINANZEN

Artikel 18

Artikel 18

VERWALTUNGSORGANE

Die Tätigkeit der Union wird nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Rates durch ein Direktorium und durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeübt, die auf Grund eines Vertrages zwischen der Organisation und der Bank als Agent der Organisation (im folgenden „Agent“ genannt) handelt.

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