Artikel 10
- 1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.
- 2. Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäß dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Protokoll ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses Protokoll am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003869
Dokumentnummer
NOR40063985
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