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Artikel 10 Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1956

Artikel 10

  1. 1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.
  2. 2. Für jeden Staat, der nach dem Tage der gemäß dem vorstehenden Absatz erfolgten Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Protokoll ratifiziert oder diesem beitritt, tritt dieses Protokoll am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern die Urkunden keinen oder einen nach Artikel 14 angenommenen Vorbehalt enthalten.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003869

Dokumentnummer

NOR40063985

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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