Artikel 32a
Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen. die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger hereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, daß die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens nicht behindern. Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf die Vorlage von Zollpapieren für die vorübergehende Einfuhr und auf Sicherstellungen zu verzichten.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064137
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