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Artikel 10 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.1956

Artikel 10

Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Eingangsvormerkscheinen dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Vormerkscheinen nur mehr mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064113

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