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Artikel 3. Österreichische Auslandstitel - Bereinigung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1955

Artikel 3.

Die Schiedskommission setzt sich aus einem österreichischen Vertreter, der vom Bundesministerium für Finanzen, und einem schweizerischen Vertreter, der von der Schweizerischen Bankiervereinigung im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Politischen Departement bestellt wird, zusammen. Erforderlichenfalls bestellen die beiden Schiedsrichter gemeinsam einen Obmann. Die Schiedskommission bestimmt, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt wird, ihr Verfahren selbst.

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