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Artikel 9 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 9

Artikel 9. Um nachzuweisen, welche Fortschritte in allen die Vereinfachung der Zollformalitäten und ähnliche Formalitäten berührenden, in den vorhergehenden Artikeln behandelten Fragen erzielt wurden, soll jeder der vertragschließenden Staaten innerhalb zwölf Monaten, nachdem die vorliegende Konvention für ihn in Kraft getreten ist, dem Generalsekretär des Völkerbundes eine Übersicht über die Maßnahmen übermitteln, die er zur Sicherstellung dieser Vereinfachung ergriffen hat.

Ähnliche Übersichten werden in der Zukunft alle drei Jahre und jedesmal, wenn der Völkerbundrat es verlangt, geliefert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056261

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