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Artikel 7 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 7

Artikel 7. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich durch ihre Gesetzgebung und ihre Verwaltung die geeignetsten Maßnahmen zu ergreifen, um die willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetze und Vorschriften in Zollangelegenheiten oder ähnlichen Hinsichten zu verhindern und um Personen, die durch solche Mißbräuche geschädigt worden sein sollten, ein Rechtsmittel auf administrativem, gerichtlichem oder schiedsgerichtlichem Wege zu sichern.

Alle Maßnahmen dieser Art, die gegenwärtig in Kraft stehen oder in Zukunft ergriffen werden sollten, sollen gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verlautbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056259

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