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Artikel 2 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 2

Artikel 2. Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich zur genauen Beobachtung des Grundsatzes einer gerechten Regelung bezüglich der Vorschriften oder des Verfahrens hinsichtlich der Verzollung und ähnlichem, der Formalitäten für die Erteilung der Bewilligungen, der Methoden für die Überprüfung und Analyse und jeder anderen durch diese Konvention betroffenen Frage; gemäß diesem Grundsatz werden sie in diesen Hinsichten jede gegen den Handel eines vertragschließenden Staates gerichtete ungerechte Differenzierung unterlassen.

Die oberwähnten Grundsätze bleiben anwendbar, auch wenn einzelne vertragschließende Staaten gemäß ihrer Gesetzgebung oder ihrer Handelsabkommen sich gegenseitig noch größere Begünstigungen zugestehen sollten, als sich aus der vorliegenden Konvention ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056254

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