vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Staatsemblem und Staatsfahne - Turkmenistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1998

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem und die Staatsfahne von Turkmenistan und die Standarte des Präsidenten von Turkmenistan Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)