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Artikel 6 Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 6

Kosten

Der ersuchte Staat kommt für alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens auf, ausgenommen die Gebühren von Sachverständigen, Dolmetscher-, Übersetzungs- und Übertragungskosten sowie die Gebühren und Reisekosten der in den Artikeln 10 und 12 angeführten Personen; diese Gebühren und Kosten werden vom ersuchenden Staat beglichen.

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