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Artikel 11 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

ABSCHNITT 3

Vorläufige Maßnahmen

Artikel 11

Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen

(1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräußerung in bezug auf einen Vermögensgegenstand zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, daß einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

(2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 13 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in bezug auf einen Vermögensgegenstand, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, daß einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039627

alte Dokumentnummer

N2199748877L

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