ABSCHNITT 3
Vorläufige Maßnahmen
Artikel 11
Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräußerung in bezug auf einen Vermögensgegenstand zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, daß einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 13 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in bezug auf einen Vermögensgegenstand, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, daß einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039627
alte Dokumentnummer
N2199748877L
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