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Artikel 10 Überstellung verurteilter Personen (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 10

Schlußbestimmungen

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bangkok ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag kann durch jede Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag ihres Einlangens wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 8. September 1992 (2535 nach Buddha), in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

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