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Artikel 15 Ö – Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 15

(1) In Zivil- und Handelssachen werden die in einem der beiden Vertragsstaaten vor dessen Gerichten geschlossenen Vergleiche, wenn sie in diesem Staat vollstreckbar sind, im anderen Vertragsstaat wie gerichtliche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt.

(2) Für das Verfahren zur Vollstreckung gelten die Artikel 11 bis 14 sinngemäß.

(3) Das ersuchte Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken,

  1. a) ob die erforderlichen Urkunden vorgelegt worden sind;
  2. b) ob die Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates nicht offensichtlich unvereinbar ist.

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