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Artikel 14 Ö – Türkei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 14

(1) Die Partei, die die Bewilligung der Vollstreckung beantragt, hat vorzulegen:

  1. 1. eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung;
  2. 2. eine Bestätigung oder einen Vermerk, aus denen hervorgeht, daß die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig geworden und nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist;
  3. 3. sofern sich der Beklagte in das Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, nicht eingelassen hat, eine Urkunde, aus der sich ergibt, daß das der Einleitung des Verfahrens dienende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

(2) Die vorgelegten Urkunden sind in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Richtigkeit der Übersetzung ist von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten zu bestätigen.

(3) Die genannten Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung oder sonstigen Förmlichkeit.

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