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Artikel 15 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 15

Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht oder von einem Notar ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung.

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