Artikel 15
Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht oder von einem Notar ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 15
Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht oder von einem Notar ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung.
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