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Artikel 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1992

Artikel 11

Jeder der beiden Staaten kann Zustellungsersuchen durch seine eigenen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen lassen, soweit es sich bei den von der Zustellung betroffenen Personen um eigene Staatsangehörige handelt.

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