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Artikel 5 Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Schlagworte

Ratitfikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10003051

Dokumentnummer

NOR12036093

alte Dokumentnummer

N2199221323J

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