Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
- b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Schlagworte
Ratitfikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Gesetzesnummer
10003051
Dokumentnummer
NOR12036093
alte Dokumentnummer
N2199221323J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)