Zellentnahme und -aufbewahrung
§ 2b.
(1) Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
(2) Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.
Schlagworte
Zellaufbewahrung, Hodengewebe
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10003046
Dokumentnummer
NOR40168513
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
