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Artikel 1 Verhütung, Verfolgung u. Bestrafung von Straftaten gegen Diplomaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1991

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (BGBl. Nr. 488/1977, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 580/1987) hinterlegt:

Staaten Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde:

Bhutan................................... 16. Jänner 1989

Kuwait................................... 1. März 1989

Malediven................................ 21. August 1990

Nepal.................................... 9. März 1990

Niederlande.............................. 6. Dezember 1988

Oman..................................... 22. März 1988

Sri Lanka................................ 27. Februar 1991

Syrien................................... 25. April 1988

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende

Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Niederlande:

„Nach Ansicht der Regierung des Königreiches der Niederlande beeinträchtigt Art. 12 und insbesondere dessen zweiter Absatz in keiner Weise die Anwendbarkeit des Art. 33 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

In Fällen, in denen die Gerichtsbehörden entweder der Niederlande, der Niederländischen Antillen oder Arubas gemäß der in Art. 3 Abs. 1 angeführten Grundsätze keine Gerichtsbarkeit ausüben können, kennt das Königreich die erwähnte Verpflichtung (dargelegt in Art. 7) unter der Voraussetzung an, daß es ein Auslieferungsersuchen einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens erhalten und zurückgewiesen hat.''

Syrien:

„Die Arabische Republik Syrien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 hinsichtlich Schiedsverfahren und dessen Ergebnisse gebunden.''

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Ungarn den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 1 mit Wirksamkeit vom 8. Dezember 1989 zurückgenommen.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich mit Wirksamkeit vom 26. März 1987 auf Anguilla ausgedehnt.

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