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§ 18 GSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Art. XIV Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2007 lautet: "Im § 18 Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshöfe erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgerichte“ ersetzt.". Die Wendung befindet sich in Abs. 2.

Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen

§ 18.

(1) Geschworene und Schöffen in Jugendstrafsachen müssen die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (§ 28 JGG).

(2) Zur Bildung der Jahreslisten für Jugendstrafsachen holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen befaßten Landesgerichte spätestens im September eines jeden zweiten Jahres Vorschläge des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und des mit Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Mitgliedes der Landesregierung ein.

(3) Die Vorschläge sollen insgesamt annähernd dreimal so viele Personen enthalten, wie nach der voraussichtlichen Anzahl der Verhandlungstage erforderlich sind, wenn jeder Geschworene und Schöffe an fünf Verhandlungstagen im Jahr zum Dienst herangezogen wird. Die Vorschläge haben Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Wohnanschrift der namhaft gemachten Personen anzuführen.

(4) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Vorschläge wie Verzeichnisse zu behandeln sind und daß gemeinsame Dienstlisten für Geschworene und Schöffen zu bilden sind.

Art. XIV Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 112/2007 lautet: "Im § 18 Abs. 1 wird die Wendung „Gerichtshöfe erster Instanz“ durch die Wendung „Landesgerichte“ ersetzt.". Die Wendung befindet sich in Abs. 2.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002954

Dokumentnummer

NOR40164071

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