ARTIKEL 5
Artikel 5
Versammlung des besonderen Verbandes
- (1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern des besonderen Verbandes zusammensetzt.
- b) Die Regierung jedes Landes des besonderen Verbandes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
- c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich des Artikels 3,
- i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;
- ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen;
- iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als „der Generaldirektor“ bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;
- iv) legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
- v) beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
- vi) beschließt über die Herstellung amtlicher Texte der Internationalen Klassifikation in anderen Sprachen als Englisch und Französisch;
- vii) bildet, zusätzlich zu dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuß, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;
- viii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
- ix) beschließt Änderungen der Artikel 5 bis 8;
- x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;
- xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
- b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
- b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
- c) Ungeachtet des Buchstaben b kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
- d) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
- f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
- (4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
- b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
- c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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