ARTIKEL 12
Artikel 12
Kündigung
(1) Jedes Land kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
(3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)