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§ 5 HlSchV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Halbleiterschutzregister

§ 5.

(1) In das Halbleiterschutzregister sind außer den im § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen.

(2) Die Einsicht in die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen umfaßt nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen.

(3) Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister umfassen nicht die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

10002875

Dokumentnummer

NOR12034580

alte Dokumentnummer

N2198817387R

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