Halbleiterschutzregister
§ 5.
(1) In das Halbleiterschutzregister sind außer den im § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen.
(2) Die Einsicht in die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen umfaßt nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen.
(3) Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister umfassen nicht die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Gesetzesnummer
10002875
Dokumentnummer
NOR12034580
alte Dokumentnummer
N2198817387R
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