Anmeldung
§ 1.
Bei der Anmeldung der Topographie (§ 9 Abs. 1 HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 2 HlSchG) eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Gesetzesnummer
10002875
Dokumentnummer
NOR12034576
alte Dokumentnummer
N2198817383R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)