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Artikel 59 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 59

Der Käufer hat den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne daß es einer Aufforderung oder der Einhaltung von Förmlichkeiten seitens des Verkäufers bedarf.

Schlagworte

Mahnung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034744

alte Dokumentnummer

N2198823417S

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