vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 54 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Abschnitt I. Zahlung des Kaufpreises

Artikel 54

Zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen, gehört es auch, die Maßnahmen zu treffen und die Förmlichkeiten zu erfüllen, die der Vertrag oder Rechtsvorschriften erfordern, damit Zahlung geleistet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034739

alte Dokumentnummer

N2198823412S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)