Artikel 41
Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, es sei denn, daß der Käufer eingewilligt hat, die mit einem solchen Recht oder Anspruch belastete Ware anzunehmen. Beruhen jedoch solche Rechte oder Ansprüche auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum, so regelt Artikel 42 die Verpflichtung des Verkäufers.
Schlagworte
Rechtsmängel
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034726
alte Dokumentnummer
N2198823399S
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