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Artikel 40 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 40

Der Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.

Schlagworte

Fahrlässigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034725

alte Dokumentnummer

N2198823398S

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