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Artikel 28 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Mit dieser Bestimmung sollt dem anglo-amerikanischen Rechtskreis Rechnung getragen werden, dem die gerichtliche Erzwingung einer vertraglichen Erfüllungshandlung fremd ist (statt dessen Schadenersatz in Geld).

Artikel 28

Ist eine Partei nach diesem Übereinkommen berechtigt, von der anderen Partei die Erfüllung einer Verpflichtung zu verlangen, so braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfüllung in Natur nur zu fällen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufverträgen täte, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen.

Mit dieser Bestimmung sollt dem anglo-amerikanischen Rechtskreis Rechnung getragen werden, dem die gerichtliche Erzwingung einer vertraglichen Erfüllungshandlung fremd ist (statt dessen Schadenersatz in Geld).

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034713

alte Dokumentnummer

N2198823386S

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