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Artikel 1 Befreiung diplomatischer o. konsularischer Urkunden v.d. Beglaubigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei am 22. Juni 1987 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 274/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 43/1983) hinterlegt.

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