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Artikel 26 Auslieferung (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Entscheidung über das Auslieferungsersuchen

Artikel 26

(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.

(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002652

Dokumentnummer

NOR12033494

alte Dokumentnummer

N2198346940L

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