Entscheidung über das Auslieferungsersuchen
Artikel 26
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
(2) Eine vollständige oder teilweise Ablehnung der Auslieferung ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002652
Dokumentnummer
NOR12033494
alte Dokumentnummer
N2198346940L
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