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Artikel 27 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Definitionen

Artikel 27

(1) Gerichtliche Strafbarkeit im Sinne dieses Vertrages ist gegeben, wenn für die Verfolgung und Bestrafung der strafbaren Handlung

  1. a) in der Republik Österreich ein auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Strafsachen berufenes Gericht;
  2. b) in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ein Strafgericht
  1. zust ändig ist.

(2) Unter „Sprache des ersuchten Staates“ im Sinne dieses Vertrages ist für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische oder mazedonische Sprache zu verstehen.

(3) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“:

  1. a) in der Republik Österreich jede die Freiheit beschränkende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;
  2. b) in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen sind.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033465

alte Dokumentnummer

N2198346910L

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