Kosten
Artikel 26
Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach Art. 14 bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10002651
Dokumentnummer
NOR12033464
alte Dokumentnummer
N2198346909L
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