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Artikel 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel 8

Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium des Auswärtigen (utrikesdepartementet) des Königreichs Schweden werden einander unmittelbar in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.

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