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Artikel 9 Auslieferung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Verjährung

Artikel 9

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

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