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Artikel XII Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel XII

(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)

Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zweck der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel II) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel VII) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.

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