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Artikel XI Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel XI

(1) Wegen Handlungen, deren Bestrafung in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, unterstützen einander die Sicherheitsbehörden beider Staaten im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages durch

  1. a) Fahndung,
  2. b) Personenfeststellung,
  3. c) Beschaffung und Erteilung von Auskünften.

    Die Befragung von Personen zu diesen Zwecken ist zulässig.

(2) Auf Veranlassung einer Justizbehörde des ersuchenden Staates wird bei Gefahr in Verzug Unterstützung auch durch polizeiliche Vernehmung, Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen gewährt.

(3) Die Unterstützung nach diesem Artikel erfolgt zwischen den in beiden Staaten bestehenden Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL).

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