Artikel 13
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b ganz oder teilweise ausschließt. Ein anderer Vorbehalt zu diesem Übereinkommen ist nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen. Der Vorbehalt wird unwirksam, sobald die Erklärung eingegangen ist.
(3) Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt gemacht, so kann jeder andere Staat ihr gegenüber denselben Vorbehalt anwenden.
Zu Abs. 1: Österreich hat den Vorbehalt erklärt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
10002573
Dokumentnummer
NOR12032784
alte Dokumentnummer
N2198216098T
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